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Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist das höchste kommunale Organ der Gemeinde. Sie beschließt Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen. Im März 2021 wurden 31 Gemeindevertreter von den Bürgern für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Martin Herbst. Regelmäßig finden öffentliche Sitzungen statt.

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand ist das Verwaltungsorgan der Kommune. Er ist für die Vorberatung von Angelegenheiten zuständig, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen. Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte und von der Gemeindevertretung gewählt. Der Vorsitzende des Gemeindevorstandes ist Bürgermeister Markus Röder, sein Vertreter ist der 1. Beigeordneter Florian Wehner.

Georg Kling

Amtsleiter
1. Betriebsleiter Gemeindewerke
Standesbeamter

  • Kämmerei
  • Personalamt
  • Hauptamt
  • Sport- und Vereinsförderung 

Telefon: 06657/987 - 1611
E-Mail: georg.kling@hofbieber.de

Abwasser

Für die Entsorgung des Abwassers ist die Gemeinde zuständig. Die öffentlich-rechtliche Abwasserentsorgung unterliegt dem hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Dieses enthält das Prinzip der Kostendeckung. Die danach kalkulierten Entgelte sind Gebühren oder Beiträge.

Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen.

Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser.

Gesplittete Abwassergebühr (GAG)

Die Abwässer der Haushalte werden in der öffentlichen Kanalisation gesammelt, zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt. Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Erhebung der Abwassergebühr notwendig.

Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser setzt sich zusammen aus Schmutzwasser und von befestigten Flächen abfließendem Niederschlagswasser.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Klärschlammentsorgung

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde.

Wasser

Für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ist die Gemeinde zuständig. Öffentlich-rechtliche Wasserversorger unterliegen dem hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Dieses enthält das Prinzip der Kostendeckung. Die danach kalkulierten Entgelte sind Gebühren oder Beiträge.

Die Wassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Lieferung von Wasser) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser. Der Maßstab für die Wassergebühr ist der Trinkwasserverbrauch.