Grundstücksabgaben - Klärschlammentsorgung
Die Gemeinde Hofbieber erfüllt die Aufgabe der Abwasserentsorgung. Wenn Ihr Grundstück nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, benötigen Sie für die Abwasserbeseitigung eine Erlaubnis.
Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.
Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.
Wer ist abgabenpflichtig?
Der Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft. Hier ist eine entweder eine Person als Bescheidempfänger zu benennen oder es wird eine Gesamtschuldnerschaft hinterlegt und alle Miteigentümer erhalten einen gleichlautenden Bescheid. Die dann ausgewiesenen Forderungen sind selbstverständlich nur einmal zu bezahlen.
Wann wird Klärschlamm abgefahren?
Die Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube sind zur regelmäßigen Überprüfung der Anlage durch ein Fachunternehmen verpflichtet. Wird hier festgestellt, dass eine Klärschlammentsorgung erforderlich ist, muss der Betreiber dies bei der Gemeinde melden. Die Klärschlammabfuhr wird dann von der Gemeinde veranlasst.
Wie berechnet sich die Gebühr?
Die Gebühr beträgt pro Abfuhr bei einer Menge
- bis zu 3 m³ 200 €
- für jeden weiteren m³ 50 €
Wie erfolgt die Gebührenfestsetzung?
Die Gebührenfestsetzung erfolgt per Bescheid aufgrund der abgefahrenen Klärschlammmenge.
Wann ist die Abwassergebühr fällig?
Innerhalb eines Monats nach Gebührenfestsetzung durch die Gemeinde.
Wie kann ich der Gebührenfestsetzung widersprechen?
Gegen den Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.