Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten.
Da immer deutlicher wird, dass Verlust und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes sowie ein pfleglicher Umgang mit der Landschaft angestrebt. Wegen ihrer Bedeutung im Naturhaushalt, aber auch ihrer Gefährdung, genießen die Tier- und Pflanzenarten dabei besonderen Schutz.
Erhalt und Sicherung der Schutzgegenstände (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile). Ausweisung von Naturschutzgebieten bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile. Anordnungen zum Schutz vor Beeinträchtigung von frei lebenden Tieren oder wild wachsenden Pflanzen der besonders geschützten Art oder deren Lebensstätten.
Weitere Informationen zum Thema " Naturschutz in Hessen" erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gibt es?
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.
Was sollte ich noch wissen?
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, sonstige Gehölze und Röhrichte abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (§§ 15 bis 17 BNatSchG)
- Kompensationsverordnung (KV)