Rund ums Haus

Schutz von Bienen, Hummeln, Hornissen und Wespen

Für alle Tiere, die nicht dem Rechtskreis des Jagdrechts unterliegen, gilt die Zuständigkeit des Naturschutzrechts. Wespen unterliegen dem allgemeinen Schutz des Gesetzes. Um diese Tiere, einschließlich ihrer Nist- und Brutstätten, zu beschädigen oder zu zerstören, ist ein "vernünftiger Grund" notwendig. Liegt ein solcher vernünftiger Grund vor, dürfen die Tiere umgesiedelt, unter Umständen sogar vernichtet werden. Für die Prüfung, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, ist die Untere Naturschutzbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Fulda zuständig. Diese Behörde kann eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilen.

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Schornsteinfeger

Schornsteinfeger sind für die regelmäßige Reinigung der Schornsteine zuständig. Der Schornstein muss frei von Laub und Vogel- oder Wespennestern sein und darf keine altersbedingten Schäden aufweisen, so dass die Abgase, die bei der Verbrennung im Kaminofen oder in anderen Heizungsanlagen entstehen, abziehen können.

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