Schiedsamt

Was ist das Schiedsamt?

Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt ein. Das Schiedsamt ist mit Schiedspersonen besetzt, die nach der Devise „Schlichten statt richten“ versuchen, bei Streitigkeiten zwischen Bürgern schon im Vorfeld zu vermitteln, um so zu verhindern, dass bei Gericht der Klageweg bestritten werden muss. Um die Justiz zu entlasten, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der potentielle Kläger bei bestimmten Streitigkeiten also zunächst vorgerichtlich eine Einigung mit seinem Gegner zu versuchen hat. Dafür sind die Schiedsämter in Hessen die richtige Gütestelle bzw. Schiedsstelle. 

Was ist eine Schiedsperson?

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr, die von der Gemeindevertretung für fünf Jahre gewählt und vom Leiter des Amtsgerichtes bestätigt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig, zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet und eignen sich durch gründliche Aus- und Weiterbildung das notwendige Fachwissen, sowohl über die notwendigen Formalitäten als auch über die immer relevanten Fragen aus dem Straf- und Zivilrecht an.

Wo helfen Schiedspersonen?

In den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten sollen oder können die potentiellen Kläger vor der Einschaltung eines Gerichtes ein Streitschlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt durchführen:

 

In bürgerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche

Hier geht es um solche Ansprüche, die auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen  oder die auf Geld oder geldwerte Sachen oder Rechte gerichtet sind. 

Dies sind insbesondere sogenannte Zahlungsansprüche, die sich aus verschiedenen Verträgen, gerichtet auf Kauf, Dienst- und Werkleistungen, Mietverhältnisse etc. ergeben können. Aber auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gehören dazu.

 

In strafrechtlichen Angelegenheiten

Bei den Privatklageverfahren, für die das Schiedsamt zuständig ist, handelt es sich um folgende Delikte: 

  • Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Körperverletzungsdelikte (Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung)
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Bedrohung
  • Vollrausch

 

In nachbarrechtlichen Streitigkeiten

  • Störungsbeseitigungsanspruch, der sich gegen Einwirkungen jeglicher Art, insbesondere Immissionen von benachbarten Grundstücken richtet (z. B. Lärmimissionen, Gase, Dämpfe, Gerüche und Rauch). Nicht zuständig ist das Schiedsamt dann, wenn die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  • Selbsthilferecht auf Beseitigung von hereinragenden Wurzeln und Zweigen, wenn dadurch das Nachbargrundstück wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Überfall von Früchten auf das Nachbargrundstück und das Eigentumsrecht auf die hinübergefallenen Früchte.
  • Eigentum von Bäumen und Sträuchern, die auf der Grenze stehen, und daraus sich ergebende Rechte und Pflichten.
  • Alle Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, sofern es nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt.

 

Bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre

Gemeint sind damit Ansprüche, die eine Partei geltend macht, um ihre persönliche Ehre gegen Angriffe Dritter zu schützen. 

Bei diesen Verletzungen liegt meistens auch eine strafbare Handlung im Sinne der Beleidigungsdelikte vor, die als sogenannte Privatdelikte ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsamtes fallen. 

Im zivilrechtlichen Bereich kommen insoweit Wiedergutmachungsansprüche in Form von Widerruf der ehrverletzenden Behauptung oder Unterlassungsansprüche in Betracht. Streng genommen fallen Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der ehrverletzenden Behauptung nicht unter diese Vorschrift, da sie vermögensrechtlicher Natur sind. Aber auch solche Ansprüche fallen unter die Zuständigkeit des Schiedsamtes. 

Weitere Informationen über die Antragstellung, das Verfahren vor dem Schiedsamt und die Kosten des Verfahrens finden Sie unter www.schiedsamt.de. 

Was kostet ein Verfahren?

  • Vorschuss bei Einleitung des Verfahrens ca. 60 €, über den bei Beendigung des Verfahrens abgerechnet wird.
  • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens ohne Vergleich: mindestens 20 €, höchstens 50 €.
  • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens mit Vergleich: mindestens 30 €, höchstens 50 €.
  • Schreibauslagen je Seite 0,50 €. Desweiteren entstandene Auslagen wie z. B. Postzustellungsurkunde.

Wie läuft ein Verfahren ab?

Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch einen persönlichen Antrag. Ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann entweder durch Übersendung oder Überreichung eines Schriftstückes erfolgen oder dadurch, dass die antragstellende Person die Schiedsperson persönlich aufsucht und bittet, einen Antrag zu Protokoll aufzunehmen.

Zwingende Voraussetzungen für den Inhalt eines ordnungsgemäßen Antrags sind folgende Angaben:

  • Namen und Anschriften der antragstellenden Partei und des Antragsgegners.
  • Der Streitgegenstand ist von der antragstellenden Partei anzugeben. Dies bedeutet, dass dargelegt werden muss, um welche Streitigkeiten es zwischen den Parteien geht und was das Ziel bzw. Begehren (ggf. als Antrag formuliert) sein soll, ob die Unterlassung, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Forderungen oder Vornahme von Handlungen der antragsgegnerischen Partei geltend gemacht werden.

Zu einem ordnungsgemäß eingereichten Antrag gehört auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses.  

Sind die Voraussetzungen für das Verfahren vor dem Schiedsamt gegeben, lädt die Schiedsperson die Parteien zur Verhandlung ein. Dabei wird üblicherweise das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Gegenpartei ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Einziges Ziel der Schlichtungsverhandlung ist die gütliche Einigung zwischen den Parteien und nicht das Erreichen einer Erfolglosigkeits- oder Sühnebescheinigung.

Die Schlichtungsverhandlung wird grundsätzlich mündlich geführt. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Nur Parteien, gesetzliche Vertreter, Beistände (z. B. Rechtsanwalt), Dolmetscher, Zeugen und Sachverständige dürfen an der Verhandlung teilnehmen.

Zu Beginn der Verhandlung versucht die Schiedsperson als erstes den Parteien die Schwellenangst zu nehmen und gibt beiden nacheinander die Möglichkeit, die jeweilige Situation zu schildern, ihrem Ärger Luft zu machen und evtl. aufgestauten „Dampf“ abzulassen. Die Schiedsperson ist bestrebt, den Streit zwischen den Parteien zu schlichten und wird daher einen Vergleich vorschlagen.

Über jede Schlichtungsverhandlung wird unabhängig vom Ergebnis ein Protokoll gefertigt. Ergibt die Schlichtungsverhandlung eine Einigung in Form eines Vergleichs, wird dieses Ergebnis in dem Protokoll festgehalten, welches von beiden Parteien und der Schiedsperson unterschrieben wird. Der vereinbarte Vergleich stellt somit einen Vollstreckungstitel dar, vergleichbar mit einem gerichtlichen Urteil.

Bleibt die Schlichtungsverhandlung erfolglos, stellt die Schiedsperson auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. Sühnebescheinigung aus. Die antragstellende Partei kann nach einem Scheitern einer Schlichtungsverhandlung in bürgerrechtlichen Streitigkeiten und in Strafsachen nur dann gerichtlich vorgehen, wenn sie bei Gericht ein entsprechende Erfolglosigkeits- bzw. Sühnebescheinigung vorlegt.

Die sachliche Zuständigkeit der Schiedsämter, Gebühren und Auslagen

I. Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

 

Hierzu gehören diejenigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Zulässigkeit einer Klage nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (SchlichtG HE 2001) von der vorherigen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig ist (sogen. obligatorische Streitschlichtung).

  1. Darunter fallen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts, insbesondere über Ansprüche wegen: 
  • Einwirkungen vom Nachbargrundstück nach § 906 BGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt; denkbar sind insbesondere Streitigkeiten aufgrund von Störungen durch Tiere, Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen.
  • Überwuches oder Überhanges nach § 910 BGB: Diese Vorschrift betrifft das Selbsthilferecht auf Beseitigung bei hereinragenden Wurzeln und Zweigen, wenn dadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigt wird.
  • Hinüberfalles oder überhängender Früchte nach § 911 BGB: Diese Vorschrift regelt den Überfall von Früchten auf das Nachbargrundstück und das Eigentumsrecht auf die hinüberfallenden Früchte.
  • eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB: Diese Vorschrift regelt das Eigentum von Bäumen, die auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke stehen und daraus sich ergebende Rechte und Pflichten.
  1. Alle Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz (HNRG) sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt; das können sein zum Beispiel: 
  • Regelungen betreffend Nachbarwand (§§1 ff HNRG)
  • das Fenster- und Lichtrecht (§§ 11 ff HNRG)
  • die Einfriedung der Grundstücke (§§ 14 ff HNRG)
  • wild abfließendes Wasser (§§ 21 ff HNRG)
  • die Dachtraufe (§§ 26 f HNRG)
  • das Hammerschlags- und Leiterrecht (§§ 28 f HNRG)
  • Notweg und Duldung von Leitungen (§§ 30 ff HNRG)
  • Die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und lebende Hecken (§§ 38 ff HNRG)
  1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind. 

Gemeint sind Ansprüche, die eine Partei geltend macht, um ihre persönliche Ehre gegen Angriffe Dritter zu schützen. Bei diesen Verletzungen liegt meistens auch tatbestandsmäßig eine strafbare Handlung i. S. der Beleidigungsdelikte vor. Vorliegend geht es jedoch nicht um die strafrechtliche Genugtuung, sondern um zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus einer der Straftaten ergeben können. In den meisten Fällen wird es sich daher um sogenannte gemischte Streitigkeiten handeln.

Im zivilrechtlichen Bereich kommen insoweit Wiedergutmachungsansprüche in Form von Widerruf der ehrverletzenden Behauptungen oder Unterlassungsansprüche in Betracht. Zu beachten ist, dass solche Verfahren von der Schiedsperson nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Ehrverletzungen nicht über die Presse oder den Rundfunk erfolgt sind. Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der verletzenden Behauptung sind vermögensrechtlicher Natur. 

  1. Sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche i. S. des § 13 Nr. 2 HSchAG. 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i. S. von § 13 HSchAG sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen.

Vermögensrechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in Geldwert ausgedrückt werden kann oder auf einem Rechtsverhältnis beruht, das die Leistung von Geld oder geldwerden Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat. Danach sind vermögensrechtlich z. B. Ansprüche auf Zahlung von Kaufpreis, Mietzins, Schadensersatz oder Schmerzensgeld, die Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange. Auch die Zahlung von Unterhalt sind vermögensrechtlicher Natur, weil sie auf die Zahlung von Geld gerichtet sind.

II. Schlichtungsverfahren in Strafsachen nach § 30 HSchAG

In Strafsachen darf die Schiedsperson nur bei den in § 380 Abs. 1 StGB genannten Vergehen tätig werden. Die einzelnen Delikte:

  • Hausfriedensbruch § 123 StGB
  • Beleidigungsdelikte

Beleidigung § 185 StGB

Üble Nachrede § 186 StGB

Verleumdung § 187 StGB

  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB
  • Körperverletzungsdelikte

Körperverletzung § 223 StGB

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

  • Sachbeschädigung § 303 StGB
  • Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
  • Bedrohung § 241 StGB
  • Vollrausch § 323a StGB  

III. Gebühren und Auslagen

  1. Gebühren

Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens zwanzig Euro erhoben, kommt es zum Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr mindestens dreißig Euro. Diese Gebühren können in Einzelfällen auf maximal 50 Euro erhöht werden (z. B. besondere Schwierigkeit des Falles).

  1. Auslagen 
  1. Dokumentenpauschale (z. B. für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen). Die Höhe der Dokumentenpauschale richtet sich nach der Vorschrift des § 136 Abs. 2 der Kostenordnung. Danach sind pro angefangener Seite 0, 50 € zu erstatten. Neben der Dokumentpauschale sind noch sogen. bare Auslagen zu erheben. Damit sind all die Aufwendungen gemeint, die die Schiedsperson im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren und im Interesse der davon beteiligten Personen macht.
  2. Vergütung hinzugezogenen Dolmetscher

Ansprechpartner Schiedsamt

Schiedsmann

Josef Hohmann
Kreuzbergstraße 23
36145 Hofbieber

Sprechzeiten: Die Schiedspersonen haben keine feste Sprechzeiten. Termine werden telefonisch vergeben. Die Erreichbarkeit der Schiedspersonen ist auch über das Bürgerbüro der Gemeinde Hofbieber sichergestellt.

+49 (0) 6657 1636
+49 (0) 6657 1636
hohmann.josef@gmx.de

Stellvertretende Schiedsperson

Karina Wardak-Flügel

+49 (0) 661 20093742
karina.wardak-fluegel@schiedsfrau.de