Wohnungsaufsicht
Bei untragbaren Wohnverhältnissen kann angeordnet werden, dass die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen entsprechend geändert wird. Im Extremfall können Wohnungen oder Wohnräume für unbewohnbar erklärt werden.
Ist die Benutzbarkeit eines Wohnraumes durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann die Gemeinde anordnen, dass der Eigentümer diese Maßnahmen nachholt. Bei untragbaren Wohnverhältnissen kann verlangt werden, dass die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen entsprechend geändert wird. Dies gilt insbesondere bei fehlender elektrischer Beleuchtung, fehlender Kochmöglichkeit, unzureichender Wasserversorgung und unzureichenden sanitären Einrichtungen. Weiterhin liegen untragbare Wohnverhältnisse bei offensichtlich ungenügendem Wärme- oder Schallschutz, bei zu geringer Raumhöhe (weniger als 2 m) und zu geringer Grundfläche (kein Aufenthaltsraum der Wohnung mit mindestens 9 qm) vor. Ausreichendes Tageslicht und ausreichende Luftzufuhr müssen ebenso gesichert sein wie der Schutz von Wänden, Decken oder Fußböden vor dauernder Durchfeuchtung oder vor Befall mit Schwamm oder tierischen Schädlingen.
In welchem Fall kann die Wohnung für unbewohnbar erklärt werden?
Sind die Mängel offensichtlich so erheblich, dass gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind und die Beseitigung der Mängel nicht verlangt werden kann, sind die Wohnungen oder Wohnräume für unbewohnbar zu erklären.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG).
Welche Unterlagen werden für die Erklärung benötigt?
Es wird der Mietvertrag benötigt.
Was kostet mich die Erklärung?
Es fallen keine Kosten an.