Straßenreinigung und Winterdienst

Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.

Was muss gereinigt werden?

  • Die Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.

  • Die öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag.

  • Die Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten.

  • Die Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können.

  • Alle Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zuhalten.

  • Der Gehweg bei Schneefall. Der Gehweg vor dem Grundstück ist in einer Breite von 1,5 Meter von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

  • Die Gehwege nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen. Hier ist besonders wichtig, den Splitt zu beseitigen und möglichst reinen Splitt (ohne Müll) zurück in die Streukästen zu geben, denn dadurch kann in mehrfacher Hinsicht Geld er Gemeinde (also allen Bürgern) gespart werden. Dadurch: verstopfen die Gullys nicht so schnell, braucht die Gemeinde für den nächsten Winter weniger Splitt, steigen die Kosten für die Restmüllbeseitigung nicht

Wie verhalte ich mich bei Schnee und Glätte?

Wie Sie wissen, ergibt sich die Winterdienstverpflichtung der Anlieger aus der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hofbieber. Es handelt sich bei der Straßenreinigung also um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer bzw. der sonstigen Reinigungspflichtigen.

Das ist auch der Grund dafür, dass die Gemeinde diese Verpflichtung überwachen und die Nichteinhaltung sanktionieren muss. Die sich aus vorgenannten Rechtsgrundlagen ergebende Überwachungsverpflichtung der Gemeinde wird zunehmend auch von Hauseigentümern, die ihrer Reinigungspflicht regelmäßig nachkommen und von Passanten, die sich aufgrund mangelnder Reinigung nicht sicher fühlen, eingefordert.

Sobald sich ein Fußgänger durch einen Sturz auf einem umgeräumten Gehweg eine erhebliche Verletzung zugezogen hat, die in Extremfällen durchaus eine Querschnittslähmung sein kann, wird auch der Letzte erkennen, dass es mit einer möglichen Entschädigung über die Haftpflichtversicherung nicht getan ist. Diese Überwachung liegt also im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die sich -bei entsprechender Ausführung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reinigung- auch in der frostigen Jahreszeit relativ sicher auf den öffentlichen Flächen bewegen können.

Nicht zuletzt wegen der teilweise gravierenden Folgen einer Pflichtverletzung haben Reinigungsregelungen polizeirechtlichen Charakter. Zur Durchsetzung der satzungsrechtlichen Verpflichtung können daher Geldbußen festgesetzt oder die Arbeiten mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden. Übrigens liegen die Kosten einer solchen Ersatzvornahme im Regelfall erheblich über den Kosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie die Leistung in eigenem Auftrag durch eine private Firma ausführen lassen.

Auch Böschungen, Gemeindegrundstücke und Gräben, die zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße bzw. dem Gehweg liegen, durchbrechen die Reinigungspflicht nicht, solange diese Fläche keine eigene Nutzungsart hat (z. B. Spielplatz, Ruhebänke in parkähnlichen Anlagen usw.)  Das bedeutet, dem Eigentümer des Anliegergrundstückes obliegt in diesen Fällen die Reinigungs- Räum- und Streupflicht für den Gehweg.

Die Räum- und Streupflicht gilt natürlich auch für die Eigentümer nicht bebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage.

Wir bitten Sie daher dringend, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Passanten nachzukommen. Sie ersparen uns damit viel Arbeit, denn wir sind gehalten, den vorgenannten Auftrag -notfalls mit den Mitteln der Satzung- durchzuführen.

Die nachfolgenden Beispiele sollen Ihnen helfen, Ihre grundsätzliche Verpflichtung zu erkennen und erläutern, in welcher Art und Weise und zu welchen Zeiten die Arbeiten auszuführen sind.

Ansprechpartner Straßenreinigungspflicht und Winterdienst

Lioba Vogler

Verwaltungsfachwirtin/Standesbeamtin
Abteilungsleiterin Standesamt, Ordnungsamt und Bürgerbüro

  • Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde
  • Aufgaben nach dem Gewerbe- und Gaststättenrecht
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lioba.vogler@hofbieber.de