Versickerung von Schwimmbadwasser (z.B. aus privaten Pools)
Die Gemeindeverwaltung informiert über eine Aktualisierung eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema Versickerung von Schwimmbadwasser über die belebte Bodenzone.
Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Verbrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch die Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Auch Niederschlagswasser, welches beispielsweise in den Pool gelangt, wird rechtlich zu Abwasser, womit die Rechtsvorschriften für das Einleiten von Niederschlagswasser nicht greifen können. Diese Wässer sind nun zwingend einer Abwasserbehandlung zuzuführen. Nach § 37 Abs. 3 HWG besteht eine Überlassungspflicht des Abwassers an den Abwasserbeseitigungspflichtigen, in diesem Fall an die Gemeinde Hofbieber.