Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
In der Gemeinde Hofbieber ist das Reinigen und Schneeräumen der Gehwege durch die „Satzung über die Straßenreinigung vom 07. April 2000“ verbindlich geregelt. Gleichzeitig wird mit der Satzung die Verpflichtung zum Reinigen und Schneeräumen auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. Hierauf möchte das Ordnungsamt im Hinblick auf die einsetzenden Schneefälle hinweisen.
Danach haben die Haus- bzw. Grundstückseigentümer (Verpflichtete) bei Schneefall die Gehwege zu räumen und zu streuen. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind folgende Regelungen zu beachten:
- Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege entlang der Grundstücksgrenze, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstück zu räumen und zu streuen.
- Sind Grundstücke von mehreren Seiten erschlossen, haben die Anlieger für den gesamten Bereich die Reinigungs- Räum- und Streupflicht.
- Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Verpflichteten der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Räumen und Streuen verpflichtet. In den Jahren mit geraden Endziffern (2024) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer (2025) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
- Auch Böschungen, Gemeindegrundstücke und Gräben, die zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße bzw. dem Gehweg liegen, durchbrechen die Reinigungspflicht nicht, solange diese Fläche keine eigene Nutzungsart hat (z. B. Spielplatz, Ruhebänke in parkähnlichen Anlagen usw.) Das bedeutet, dem Eigentümer des Anliegergrundstückes obliegt in diesen Fällen die Reinigungs- Räum- und Streupflicht für den Gehweg.
- Die Räum- und Streupflicht gilt natürlich auch für die Eigentümer nicht bebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage.
- Geräumt werden muss in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, bei Schneefall jeweils sofort, mit Ausnahme der Zeiten anhaltend starken Schneefalls.
- Gestreut werden darf mit Splitt oder Sand. Streusalz darf grundsätzlich nicht verwendet werden. Zulässig ist es nur in geringen Mengen bei besonderen Gefahrenstellen (z. B. bei Treppen) oder bei besonderen Gefahrensituationen (z. B. bei Eisregen).
- Zum Abschluss noch ein wichtiger Hinweis: Der geräumte Schnee ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu lagern, keinesfalls ist der Schnee auf die Fahrbahn/Straße zu werfen.
Bei Fragen oder Unklarheiten zur Zuständigkeit der Räum- und Streupflicht wenden Sie sich bitte an Ihre Ortsvorsteherin bzw. Ihren Ortsvorsteher oder an das Ordnungsamt der Gemeinde (Frau Vogler, Tel. 06657/9871301, E-mail: