Grundstücksanschlusskosten - Wasserbeitrag

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung (das sind: Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und Ähnliches). Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14 WVS) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18 WVS).

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils. Die Gemeinde kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet  ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Schaffensbeitrag (für die erstmalige Herstellung)

2,64 €/m“ Veranlagungsfläche

Der Beitragssatz für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen wird gesondert kalkuliert und festgesetzt.

Wie erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Die Gemeinde Hofbieber erlässt einen Beitragsbescheid.

Wann erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Schaffensbeitrag (für die erstmalige Herstellung)

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

Wann ist der Beitrag fällig?

Der Wasserbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Wie kann ich der Beitragsfestsetzung widersprechen?

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.  

Ansprechpartner Grundstücksanschlusskosten

Rüdiger Ratz

Fachbereichsleiter Steueramt/IT

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