Grundstücksabgaben - Wasser
Die Gemeinde Hofbieber erfüllt die Aufgabe der Wasserversorgung in den Ortsteilen Hofbieber, Allmus, Danzwiesen, Elters, Kleinsassen, Langenberg, Langenbieber, Mahlerts, Obergruben, Obernüst, Rödergrund, Schwarzbach und Wittges. Ausgenommen hiervon sind die Ortsteile Niederbieber, Traisbach und Wiesen. Diese Ortsteile werden vom Gruppenwasserwerk Vorderrhön versorgt. Zur Deckung der Kosten der Wasserversorgung erhebt die Gemeinde Hofbieber Wassergebühren.
Für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ist die Gemeinde zuständig. Öffentlich-rechtliche Wasserversorger unterliegen dem hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Dieses enthält das Prinzip der Kostendeckung. Die danach kalkulierten Entgelte sind Gebühren oder Beiträge.
Die Wassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Lieferung von Wasser) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser.
Der Maßstab für die Wassergebühr ist der Trinkwasserverbrauch. Die Wassergebühr ist aufgeteilt in eine Grundgebühr sowie eine Leistungsgebühr.
Wer ist abgabenpflichtig?
Der Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft. Hier ist eine entweder eine Person als Bescheidempfänger zu benennen oder es wird eine Gesamtschuldnerschaft hinterlegt und alle Miteigentümer erhalten einen gleichlautenden Bescheid. Die dann ausgewiesenen Forderungen sind selbstverständlich nur einmal zu bezahlen.
Wie berechnet sich die Grundgebühr?
Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach Absatz 3 wird nach § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Wasserversorgungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung:
für Hauswasserzähler |
Q³ = 4 bis Q³ = 16 |
6,00 € |
6,42 € |
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für Großwasserzähler |
Q³ = 25 |
32,00 € |
34,24 € |
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für Großwasserzähler |
Q³ = 63 |
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36,00 € |
38,52 € |
für Großwasserzähler |
Q³ = 100 |
44,00 € |
47,08 € |
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Wie berechnet sich die Leistungsgebühr?
Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ 2,55 Euro. Der zu bezahlende Bruttoendpreis pro m3 lautet wie folgt: Nettopreis 2,55 € + derzeit 5 % Umsatzsteuer (0,12 €) = Bruttoendpreis 2,73 €.
Wie erfolgt die Wassergebührenfestsetzung?
Am Jahresanfang erhalten alle Grundstückseigentümer einen Jahres-Abgabenbescheid. Hier werden u.a. die Wassergebühren des vergangenen Jahres abgerechnet und eine Vorauszahlung aufgrund des Vorjahresverbrauchs festgesetzt.
Wann ist die Wassergebühr fällig?
Die Gemeinde erhebt vierteljährlich/jährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
Was muss ich tun, wenn sich ein Guthaben ergibt?
Sollte sich ein Guthaben ergeben, (Gutschriften sind gekennzeichnet durch ein Minuszeichen), benötigen wir ein Schreiben oder eine Mail mit der Angabe von Kassenzeichen und Bankverbindung, um die Erstattung ggf. vornehmen zu können.
Ein zu erstattendes Guthaben ergibt sich nur dann, wenn Sie alle Fälligkeiten aus früheren Grundstücksabgabenbescheiden vollständig gezahlt haben.
Erhalten wir keine Nachricht und es gibt offene Fälligkeitstermine zu demselben Kassenzeichen, werden wir Guthaben damit verrechnen. Das Aufrechnen mit anderen offenen Forderungen der Gemeinde Hofbieber ist ebenfalls vorbehalten.
Wie kann ich der Gebührenfestsetzung widersprechen?
Gegen den Abgaben-Jahresbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.