Grundstücksabgaben - Gesplittete Abwassergebühr (GAG)
Die Abwässer der Haushalte werden in der öffentlichen Kanalisation gesammelt, zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt. Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Erhebung der Abwassergebühr notwendig.
Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser setzt sich zusammen aus Schmutzwasser und von befestigten Flächen abfließendem Niederschlagswasser.
Neben der Schmutzwassergebühr fällt auch die Niederschlagswassergebühr an. Diese ist unterteilt in Grund- und Leistungsgebühr.
Die Grundgebühr dient der Abgeltung von Vorhalteleistungen der Gemeinde und wird für die bebauten (überbauten) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, erhoben. Die Grundgebühr fällt bei einem an die gemeindliche Abwasseranlage zur Abnahme des Niederschlagswassers angeschlossenen Grundstück auch dann an, wenn über diesen Anschluss tatsächlich kein Niederschlagswasser eingeleitet wird.
Dies wurde rechtlich durch die Juristen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes geprüft, mit dem Ergebnis, dass Grundstücke stets zu einer Niederschlagswasser-Grundgebühr herangezogen werden können, wenn sie bebaut und/oder künstlich befestigte Flächen haben und wenn diese Grundstücke über einen Anschluss an die gemeindlichen Abwasseranlagen verfügen, durch den (ausschließlich oder zusammen mit Schmutzwasser) Niederschlagswasser eingeleitet werden kann. Die Berechtigung zur Gebührenerhebung wird - auch von Gerichten - darin gesehen, dass allein durch die Vorhaltung der teuren Abwasseranlagen, hohe Kosten, sogenannte Vorhaltekosten entstehen, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder nicht. Die Grundstücke, für die diese Abwasseranlagen vorgehalten werden, verursachen also die Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Einleitung. Deswegen ist es sachgerecht, dass die Kosten auf alle verursachenden Grundstücke umgelegt werden.
Die Leistungsgebühr wird für das Einleiten bzw. Abfließen des Niederschlagswassers von bebauten (überbauten) und befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Grundstücksflächen erhoben. Die bebaute (überbaute) und befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach festgelegten Faktoren festgesetzt.
Nähere Einzelheiten sind der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hofbieber zu entnehmen.
Flächenersterfassung
Im Frühjahr 2011 wurden durch eine Befliegung alle versiegelten Flächen (Grundstück und Gebäude) erfasst.
Flächenveränderungen (Neubauten, Anbauten, Außenanlagen etc.) die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, sind zeitnah der Gemeinde Hofbieber anzuzeigen. Im Rahmen der Kosteneffizienz bitten wir Sie, uns hierfür folgende Unterlagen vorzulegen:
- Freiflächenplan mit Angabe der Befestigungsarten (siehe nachfolgende Tabelle)
- Flächen, die in eine Zisterne eingeleitet werden (kann auf dem v.g. Plan markiert werden)
- Zisternengröße mit Nutzungsart (Brauch- u. Gartenwasser)
- Grundrissplan (Flurkarte)
Anhand der nachfolgenden Musterdarstellung von versiegelten Flächen kann eine Ersterfassung von Flächen erfolgen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie der Informations- und Mitwirkungspflicht nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz und der Entwässerungssatzung unterliegen.
Sollten noch weitere Unklarheiten auftreten, stehen wir Ihnen zu einem Beratungsgespräch zur Verfügung. Wir bitten Sie vorher unter der Rufnummer +49 (0) 6657/987-212 bzw. unter der E-Mailadresse
Flächenfortschreibung
Im Frühjahr 2011 wurden durch eine Befliegung alle versiegelten Flächen (Grundstück und Gebäude) erfasst.
Flächenveränderungen, die nach diesem Zeitpunkt auf ihrem Grundstück stattgefunden haben, sind zeitnah der Gemeinde Hofbieber anzuzeigen. Der Antrag hierzu ist bei der Gemeinde zu stellen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie der Informations- und Mitwirkungspflicht nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz und der Entwässerungssatzung unterliegen.
Sollten noch weitere Unklarheiten auftreten, stehen wir Ihnen zu einem Beratungsgespräch zur Verfügung. Wir bitten Sie vorher unter der Rufnummer +49 (0) 06657 987-212 bzw. unter der E-Mailadresse
Versiegelungsarten
- Dachflächen
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0
1.2 Kiesdächer 0,5
1.3 Gründächer
a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5
b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3
- Befestigte Grundstücksflächen
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster
mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige
Flächen mit Fugendichtung 1,0
2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),
Platten - jeweils ohne Fugenverguss
a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7
b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6
2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) 0,5
2.4 Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4
2.5 Rasengittersteine 0,2
Wie erfolgt die Ersterfassung?
Durch das Einreichen folgender Unterlagen:
- Freiflächenplan mit Angabe der Befestigungsarten
- Flächen, die in eine Zisterne eingeleitet werden (kann auf dem v.g. Plan markiert werden)
- Zisternengröße mit Nutzungsart (Brauch- u. Gartenwasser)
- Grundrissplan (Flurkarte)
Wann erfolgt die Gebührenfestsetzung?
Ersterfassungen und Änderungen werden zum 01. Januar des folgenden Abrechnungsjahres berücksichtigt.
Wie sind Flächenveränderungen mitzuteilen?
Es muss bei der Gemeinde ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Dies sind:
- Antrag bei Eigentumswechsel
- Antrag Flächenveränderung allgemein
- Antrag Flächenveränderung nach baulicher Veränderung
Wie hoch ist die Niederschlagswasser-Grundgebühr?
Pro angefangenen Quadratmeter bebaute (überbaute) und befestigte abflusswirksame Grundstücksfläche 0,08 € jährlich.
Wie hoch ist die Niederschlagswasser-Leistungsgebühr?
Pro Quadratmeter bebauten (überbauten) und befestigten Grundstücksfläche 0,20 € jährlich.