Wasserzähler vor Frosteinwirkung schützen

Wie in jedem Jahr wollen wir mit Beginn der kalten Jahreszeit alle Grundstückseigentümer bitten, zu überprüfen, ob die Haupt- oder Nebenwasserzähler auf den Grundstücken gegen Frosteinwirkungen gemäß § 10 der Wasserversorgungssatzung (WVS) ausreichend geschützt sind.

Bei bewohnten Häusern, in denen die Wasserzähler im Kellergeschoss angebracht sind, ist dieser Schutz normalerweise gegeben. Wir erleben es aber immer wieder, dass Wasserzähler in Rohbauten oder aber außenliegende Wasserzähler (z.B. Gartenwasserzähler) im Winter auffrieren, wenn sie nicht ausreichend gegen Frost geschützt sind.

Nach den Bestimmungen unserer Wasserversorgungssatzung sind die Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass die Wasserzähler keinen Schaden erleiden. Entstehen Frostschäden, hat der Grundstückseigentümer die anfallenden Reparaturkosten einschl. eines neuen Wasserzählers zu tragen.

Wir möchten mit dieser Veröffentlichung auf die Gefahren für die Wasserzähler aufmerksam machen, um die Grundstückseigentümer vor unnötigen Kosten zu bewahren.

 

Kontakt
Wassermeister
Eugen Frohnapfel
Telefon: +49 (0) 6657/987-621
Mobil: +49 (0) 173 238 96 75
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.